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Auch in dieser Hinsicht sind Sie bei MRGutachten richtig. Um eine Überprüfung durchzuführen und ein entsprechendes Gutachten erstellen zu können ist jedoch zwingend ein Rechtsbeistand erforderlich.
Mehr als die Hälfte sind anfechtbar!
Bisher waren 90% der Ordnungswidrigkeitsverfahren,
die durch MRGutachten geprüft wurden, fehlerhaft!
Zur Verkehrsüberwachung gibt es
auf dem Markt ca. 19 unterschiedliche
Messsysteme von unterschiedlichen Herstellern.
Die Messdateien und Beweisfotos können
ausgewertet werden und somit die
Verwertbarkeit der Messung überprüft werden.
Ihr Rechtsanwalt kann Akteneinsicht bei der
entsprechenden Behörde für Ihr
Ordnungswidrigkeitsverfahren anfordern!
Durch Ihren Rechtsanwalt wird MRGutachten beauftragt
und kann mit den gesamten Unterlagen sowie
der Messdatei ein Gutachten erstellen.
MRGutachten hilft Ihnen auch dabei!
Infos zum Thema Verkehrsmesstechnik
Schadengutachten?
Ordnungswidrigkeit?
Fahrzeugbewertung?
„Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 <300>). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.“
„Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 <174 f.>; 66, 313 <318>; 133, 168 <200>). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 <283>).“
Das bedeutet mit anderen Worten schon alleine um das Recht auf ein faires Verfahren zu wahren, hat jeder das Recht auf Akteneinsicht.
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